Aktuelle COVID-19-Regelungen ab 7. Dezember 2020

  • Erstellt von Bundessyndikus Dr. Franz Unterasinger

Rechtsgrundlage sind das COVID-19 Maßnahmengesetz, das Epidemiegesetz und die COVID-19 Verordnungen in der Fassung vom 04.12.2020 (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).

1. Ausgangsregelung
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages ist untersagt, ausgenommen
a.) zur Abwendung von unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
b.) zur Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, sowie in Ausübung von familiären Rechten und Pflichten
c.) zur Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (Kontakt mit nicht im Haushalt lebenden Partner, einzelnen, engsten Angehörigen, einzelnen Bezugspersonen)
d.) zu beruflichen Zwecken
e.) zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
f.) zur Vornahme von behördlichen oder gerichtlichen Wegen
g.) zur Teilnahme an Wahlen
h.) Zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten und bestimmten Orten
i.) zur Teilnahme an Veranstaltungen
Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 16.12.2020 außer Kraft.


2. Öffentliche Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von 1 m einzuhalten, in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein den Mund-Nasenbereich abdeckender, eng anliegender Mund-Nasenschutz zu tragen, ebenso in Bahnhöfen und Massenbeförderungsmitteln sowie beim Betreten von Kundenbereichen und Betriebsstätten.

3. Kundenbereiche
Das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren, von Dienstleistungsunternehmen und zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von 1m eingehalten wird und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird; in Einkaufszentren und Markthallen müssen 10m² pro Kunde zur Verfügung stehen. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist untersagt.
Das Betreten von Gastgewerbebetrieben, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Kranken- und Kuranstalten (ausgenommen bei kritischen Lebensereignissen und 1 Besucher pro Woche) und von Freizeit- und Kulturveranstaltungen ist untersagt.


4. Veranstaltungen
Veranstaltungen sind untersagt, ausgenommen berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, zur Religionsausübung, Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (Vereinsvorstand), Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, Proben, Aus- und Fortbildung.
Bei der Teilnahme ist gegenüber von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende, mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.


5. Ausnahmen
Von den Regelungen sind Sportveranstaltungen im Spitzensport, elementare Bildungseinrichtungen, Schulen und Universitäten, ausgenommen. Ausnahmen gelten auch für Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder Wahrnehmung der Aufsicht minderjähriger Kinder.


6. Glaubhaftmachung
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme vom Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs ist gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts, Behörden und Verwaltungsgerichten und Inhabern einer Betriebsstätte, glaubhaft zu machen.


7. Inkrafttreten/Dauer
Die Verordnung tritt am 07.12.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit 23.12.2020 24:00 Uhr außer Kraft.
 

Unterasinger_Franz.jpg  Bundessyndikus Dr. Franz Unterasinger
Auf Facebook teilen