Humanitärer Spagat - Asyl, Aufenthalt und Abschiebung

  • Erstellt von Dr. Franz Unterasinger

Dieser Artikel erschien in der steirischen ÖKB-Zeitung "Courage" und wurde uns von Dr. Franz Unterasinger übermittelt.

Ein Aufschrei erschüttert die Medienwelt, als kürzlich eine Zwölfjährige nach Georgien abgeschoben wird. Sie ist in Österreich geboren, auch wenn Mutter und Vater nicht von dort kommen. Das Aufenthaltsrecht der Familie war bereits vor Jahren letztinstanzlich verneint worden; zuletzt gab es Berichte über die Abschiebung von 15 Männern. In beiden Fällen zeigt sich, dass Menschen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen. Sie reisen aber nicht freiwillig aus und werden abgeschoben.

Jüngst kam es in den Medien wieder zu Berichten über die Abschiebung von „bestens integrierten“ Familien, wobei das Behördenvorgehen diesbezüglich angegriffen wurde. Bei der Abschiebung von Männern nach Afghanistan musste nach Protesten auf der Westautobahn die Fahrbahn geräumt werden. Zurückhaltend kommuniziert wurde hingegen, dass in solchen Fällen die Verantwortung bei den Eltern liegt, die das Asylrecht missbrauchen oder dass die Abschiebung nach Verurteilungen erfolgt. Immerhin geht jeder Abschiebung ein behördliches Prüfungsverfahren voran. Und davor wurden bereits zahlreiche Schritte unternommen, um solchen Familien und Personen eine Reintegration im Heimatland – durch Aufnahme in entsprechende (auch finanzielle) Rückkehrprogramme – sowie eine organisierte freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland zu ermöglichen. Eine Rückführung ist demnach das Ende vieler Bemühungen, das letzte Mittel der Behörde, den gesetzmäßigen Zustand, konkret die Beendigung des illegalen Aufenthaltes, wiederherzustellen.

Da dies nicht derart medienwirksam ist wie eine zwangsweise Abschiebung, fällt die Berichterstattung gerne einseitig aus. Insbesondere auch dahingehend, da die Asylantragsteller bereits zum Antragszeitpunkt nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen bzw. sich darüber im Klaren sein müssen, im Falle der negativen Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen müssen.

Asyl: Tendenz steigend
Nach dem Flüchtlingsbericht für das Jahr 2020 für Österreich, sind die Asylansuchen entgegen dem internationalen Trend um ca. 10 % auf 14.192 Anträge gestiegen. Die Steigerung hängt mit der geopolitischen Lage Österreichs in der Mitte Europas zusammen. Die meisten Ansuchen sind von Syrern gekommen, gefolgt von Afghanen und dann von Marokkanern; danach folgen zahlenmäßig geringere Ansuchen von Nigerianern, Irakern, Personen aus der russischen Föderation, Somaliern und Ukrainern. Bei 77,21 % aller Antragsteller hat es sich um Männer gehandelt. Mit 10,4% war der Anteil von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sehr hoch. 11.419 Anträge wurden 2020 positiv erledigt, davon 7.019 mit Anerkennung des Asylrechts, 2.202 mit Anerkennung von subsidiärem Schutz und 2.198 aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitäres Bleiberecht). 21.214 Asylverfahren sind derzeit anhängig. 8.675 Fremde haben 2020 Österreich verlassen müssen, 51 % davon haben die Ausreise freiwillig vorgenommen, der Rest wurde zwangsweise abgeschoben. Es wurden also 4.425 Antragssteller zwangsweise außer Landes gebracht. Bei 2.300 der Abgeschobenen hat es sich um verurteilte Straftäter gehandelt. Insgesamt haben die freiwilligen und zwangsweise Ausreisen zum allergrößten Teil Männer betroffen, bei 4 % hat es sich um Familien gehandelt.

Keine Abschiebung ohne sorgfältige Prüfung
Das Asylwesen, Aufenthaltswesen und die Materie des Fremdenpolizeiwesens, sind in Österreich nach vielen Novellen und Anpassungen nunmehr detailliert und umfassend geregelt. Wenn demnach eine Abschiebung von Fremden erfolgt, ist davon auszugehen, dass im Vorfeld eine eingehende Prüfung einer Asylberechtigung erfolgt, samt Prüfung der Frage, ob ein subsidiärer Schutz erfolgen kann, oder berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, bzw. ein Aufenthaltstitel erlangt werden kann. Die Verfahren dauern relativ lang: In den Bescheiden und Erkenntnissen müssen entsprechende Feststellungen zur Person, zum Aufenthalt in Österreich und zum Privat- und Familienleben getroffen werden. Außerdem muss die Lage im Herkunftsstaat/im Zielstaat analysiert werden, d. h. die politische Lage, die Sicherheitslage, der Rechtsschutz, das Justizwesen und die Sicherheitsbehörden. Es muss eventuelle geübte Folter und unmenschliche Behandlung festgestellt werden. Es muss festgestellt werden, ob Korruption gegeben ist. Im Bescheid und den Erkenntnissen müssen der Wehrdienst und die Rekrutierungen analysiert werden. Es müssen die allgemeine Menschenrechtslage beurteilt werden, sowie die Haftbedingungen, die Lage ethnischer Minderheiten und sexueller Minderheiten. Es muss die Bewegungsfreiheit analysiert werden, die Lage der IDPs (Internally Displaced Persons) und der Binnenflüchtlinge, die Grundversorgung, die medizinische Versorgung sowie die Rückkehrmöglichkeit. Der Bescheid und das Erkenntnis müssen in die Sprache des Fremden übersetzt werden. Die Übersetzung muss auch in der entsprechenden Schrift erfolgen, z.B. cyrillisch oder arabisch. In der Folge gibt es die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof zu erheben und eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Inzwischen wurde ein Schnellverfahren eingeführt; ob damit eine wesentliche Beschleunigung erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Klarer Auftrag
Der Auftrag des Bundesministers für Inneres ist es, den gesetzmäßigen Zustand zu wahren oder, wenn notwendig, mit einer Abschiebung wiederherzustellen. Bei Lehrlingen und Schülern könnte trotzdem eine Verlängerung des Aufenthaltes bis zur Beendigung der Ausbildung bewilligt werden, bei Kindern eine Unterbringung bei Pflegeeltern, wenn sie wegen der Schule mit Zustimmung der Eltern in Österreich bleiben möchten. Mann muss aber sicherstellen, dass das Asylrecht nicht von Personen, die offenkundig über kein ersichtliches Bleiberecht in Österreich verfügen, zweckentfremdet wird. Auch wenn das im Fall einer Zwölfjährigen einen humanitären Spagat erfordert.

Übersicht der gesetzlichen Bestimmungen

  1. Das Asylgesetz

Unter dem Begriff „Asyl“ ist das Aufenthaltsrecht von Fremden zu verstehen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention (1951) verpflichtet, jenen Menschen Schutz zu gewähren. Jeder Fremde kann in Österreich einen solchen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, kurz Asylantrag, stellen und das entsprechende Verfahren durchlaufen. Zuerst wird über die Zuständigkeit Österreichs für die Entscheidung über diesen Antrag entschieden. Österreich ist nicht zuständig, wenn bereits in einem anderen Staat der EU oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz um Asyl angesucht wurde.

Wird dem Asylantrag stattgegeben, erhält der Fremde den Flüchtlingsstatus und vorerst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für drei Jahre. Kommt es innerhalb dieser drei Jahre im Herkunftsstaat des Flüchtlings zu einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Lage oder wird der Flüchtling in Österreich straffällig, wird ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Status bzw. das Aufenthaltsrecht aberkannt. Wird der Antrag abgewiesen, kann subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen erteilt werden. Subsidiären Schutz erhalten jene Personen, denen zwar mangels Verfolgung keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, deren Leben jedoch im Herkunftsstaat anderweitig bedroht ist. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen dann vor, wenn ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt eine besondere Integration und weitere Voraussetzungen gegeben sind. Wird der Antrag abgelehnt – wobei in jedem Fall auch das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK geprüft wird -, wird gleichzeitig auch über die Aufenthaltsbeendigung entschieden. Damit ist dann die Ausreiseverpflichtung des Antragstellers gegeben.

  1. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Der Aufenthalt von Fremden, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, wird im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt. Um in Österreich bleiben zu können, muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden, wofür es zahlreiche Grundlagen gibt, z. B. eine Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständig und unselbstständig Erwerbstätige oder eine Niederlassungsbewilligung auch für Familienangehörige, für Künstler, als Forscher, Schüler, Studenten usw. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist grundsätzlich bereits vor der Einreise nach Österreich zu beantragen und die Entscheidung darüber auch im Heimatland abzuwarten. Auch die Dokumentation des Aufenthaltsrechtes von EU-Bürgern wird in diesem Gesetz geregelt.

 

  1. Das Fremdenpolizeigesetz

Die Ausstellung von Dokumenten für Fremde, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen sind im Fremdenpolizeigesetz geregelt.

Demnach können Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise gehindert, zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden. Eine Zurückweisung kann nur dann erfolgen, wenn keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht. Fremde, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar ist, sind abzuschieben, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen oder ihr Aufenthalt in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Wenn der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen wird, kann die Ausreise gegebenenfalls auch durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen (z.B. Schubhaft) erzwungen werden. Der Aufenthalt ist jedoch zu dulden, solange eine Abschiebung unzulässig ist (z.B. durch eine Erkrankung, die aktuell einer unaufschiebbaren Behandlung bedarf).

Fremde können unter gewissen Voraussetzungen und wenn es im Interesse der Republik Österreich liegt, einen Fremdenpass bekommen. Alle Asylberechtigten haben Anspruch auf einen Konventionsreisepass.

Das Fremdenpolizeigesetz enthält auch Strafbestimmungen wegen Schlepperei, Beitrag zum unbefugten Aufenthalt, Ausbeutung, Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, Aufenthaltsadoptionen, unberechtigter Inanspruchnahme von sozialen Leistungen und rechtswidrige Einreise.

Unterasinger_Franz.jpg  Der Autor: Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Bundessyndikus
polizei-logo.jpg
Auf Facebook teilen